Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um Anlagen, die Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in das Verteilnetz einspeisen.
Anfrage zum Netzanschluss einer EEG-Anlage
Um den geplanten Anschluss Ihrer Eigenerzeugungsanlage an das Verteilnetz zu prüfen (Netzverträglichkeitsprüfung), reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Bitte beachten Sie die gesonderten technischen Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen:
- Messkonzepte
- FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N4105 Technische Mindestanforderungen für Anschluss- und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
- Technische Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen in Mittelspannung
Betreiberwechsel
Netzverträglichkeitsprüfung
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüfen wir, wie ein Netzanschluss erstellt werden kann. Hierzu unterbreiten wir Ihnen anschließend ein Angebot. Nach Rücksendung der Angebotsannahme, erhalten Sie von uns die Freigabe zur Errichtung Ihrer Eigenerzeugungsanlage.
Inbetriebnahme
Nach der vollständigen Fertigstellung der elektrischen Anlage übersenden Sie bzw. Ihr Installateur eine Fertigstellungsanzeige an uns.
Abrechnung
Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie anschließend von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten.
Für Anlagen mit Erzeugung aus Biogas kann zudem bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Steuerung und Abrechnung mit der Flexibilitätsprämie beantragt werden.
Sollten Sie die Eigenvermarktung wählen, wird diese von Ihrem ausgewählten Marktpartner im Rahmen der Marktkommunikation abgewickelt.
Die vermiedenen Netzentgelte entnehmen Sie folgendem Preisblatt.
Einspeisemanagement
Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen EEG-Anlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement ausgestattet werden. Im Fall von Photovoltaik-Anlagen wird hinsichtlich der installierten Leistung unterschieden. Hat die Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) zu erfüllen, liegt die installierte Leistung dagegen unter 100 kW, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) umzusetzen.
EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW
- Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von EEG-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Photovoltaik-Anlagen 25-100 kW
- Gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)) müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW bis 100 kW ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trifft den Anlagenbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so verringert sich nach §17 Abs. 1 EEG der Vergütungsanspruch auf Null.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Eigenerzeugungsanlage erst förderfähig wird, wenn diese im Marktstammdatenregister registriert wurde (vgl. MaStRV § 23).
Ansprechpartner
Für weitegehende Fragen stehen Ihnen gern unsere Ansprechpartner zur Verfügung:
Telefon: 02831-9333-67
E-Mail: netzanschluss(at)swgeldern.de